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INFORMATION ÜBER DIE GESETZLICHE BASIS

In Österreich ist die Anwendung von Spendersamen in gesetzlich klar definierten Situationen erlaubt. Das Paar, welches eine Samenspende in Anspruch nehmen möchte, muss vorher notariell beglaubigt dieser Behandlung zustimmen und beide Partner übernehmen mit diesem Notariatsakt auch unwiderruflich die elterliche Unterhaltspflicht für das angestrebte Kind.

Der Samenspender kann nie als Vater des Kindes festgesetzt werden,
aus der Anwendung eines Spendersamens können keine gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Samenspender und dem mit der Samenspende gezeugtem Kind entstehen.

Die Anwendung von Spendersamen in Österreich erfolgt „halbanonym“.
Primär erfahren die Paare keine Informationen über die Identität des Spenders. Das Gesetz sieht vor, dass das Kind oder später auch der erwachsene Mensch das Recht auf Auskunft über die Identität des Samenspenders hat. Dieses Recht besteht grundsätzlich ab dem 14. Lebensjahr. Das kann dazu führen, dass der Samenspender später einmal kontaktiert wird. Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie weit der Samenspender auch zu einem Kontakt bereit sein muss/sollte. Jedenfalls ausgeschlossen ist, dass sich daraus gegenseitige, wirtschaftliche Verpflichtungen oder andere Forderungen ergeben.

Regelungen zum Thema Samen-Eizellspende finden sich im ABGB, FMedG, Gewebesicherheitsgesetz und assoziierten Verordnungen.

 

Die Gesetzestexte sind im Internetportal https://www.ris.bka.gv.at/ kostenfrei und zur Gänze abrufbar.

AUSZÜGE BESONDERS RELEVANTER PASSAGEN

AGBG (allg. bürgerliche Gesetzbuch):
§148 (3): Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstütze Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.


FMedG (Fortpflanzungsmedizingesetz) aus dem Jahr 1992, letzte Novelle 2015
Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen


§11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§5 Abs.2) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.


§12. Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.


§13. (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach §20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben.


§13. (2) Die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit der Krankenanstalt gegenüber mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.


§14. (1) für die Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.


§14. (2) Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzung in höchstens 3 Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.


§14. (3) Samenverschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstütze Fortpflanzung nicht verwendet werden.


§15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Namen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnort
2. Namen ihrer Eltern
3. Zeitpunkt der Überlassung des Samens oder der Eizellen und
4. Die Ergebnisse der nach §12 durchgeführten Untersuchungen


§15 (1) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet werden.


§16 (1) Die Überlassung von Samen oder Eizellen für deine medizinisch unterstütze Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein. Die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung gilt als entgeltliches Rechtsgeschäft, wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barausgaben, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.


Aufbewahrung:
§17. (1) Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- oder Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur in einer nach §5Abs2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß §5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der Sie stammen aufbewahrt werden.


Überlassung:
§17. (2) Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe gemäß Abs. 1 ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden.


Dokumentations- und Auskunftspflicht
§20 (1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.


§20 (2) Dem mit dem Samen oder Eizellen einer dritten Person gezeugtem Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach §15 Abs 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu geben.